Grundlagen, wie sich die Schweiz in Flüchtlingsfragen verhalten (muss)

von raeberl

Die Situation mit den Flüchlingen in Italien löst bei mir viele Fragen aus. Man will helfen und ist doch irgendwie überfordert. Fragen wie: Wohin mit all den Flüchtlingen? Wer begleitet sie? Nehmen sie uns früher oder später die Arbeit weg? Nimmt die Gewalt aufgrund ihrer Vergangenheit hier in der Schweiz zu? Ist es hier nicht schon eng genug? Viele Fragen. Auf der einen Seite sind sie verständlich, auf der anderen dürfen sie uns nicht hindern, konkrete Hilfe zu leisten. Ich habe meinen Kollegen Reto Ramstein (Jurist) beauftragt, die Verantwortung der Schweiz in Sachen Flüchtlingsfragen kurz zusammen zu fassen. Welches sind unsere Pflichten? Welche Rechte haben Flüchtlinge? Sowie andere Fragen, hier im Blog. (Einleitung: Andreas Räber)

Verpflichtungen der Schweiz in Sachen Flüchtlingsfragen

Verpflichtungen der Schweiz in Sachen Flüchtlingsfragen

Flüchtlingspolitik der Schweiz

Die Schweiz hält sich in ihrer Flüchtlingspolitik an die Grundsätze der Genfer Flüchtlingskonvention:

Flüchtlinge sind Personen, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich ausserhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen wollen.

Aus diesem Grund kann ihnen ihr Heimatland auch keine Menschenrechte garantieren – den Flüchtlingen muss internationaler Schutz gewährt werden; dabei wird das Non-Refoulement-Prinzip beachtet, das einem Staat verbietet, einen Flüchtling in ein Land zurückzuschicken, in dem sein Leben gefährdet sein könnte.

Schliesslich werden den Flüchtlingen in der Schweiz Menschenrechte wie, z. B. Recht auf Sicherheit, Gedankenfreiheit und Religionsfreiheit etc. sowie wirtschaftliche und soziale Rechte garantiert (medizinische Versorgung, Schulbildung, Zugang zum Arbeitsmarkt etc.). (Quellen: Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Migrationsamt, Asylrecht und Asylverfahren, ma.zh.ch, Amnesty Schweiz, Flüchtlingsrecht)

Gesetzliche Grundlagen

Asylverfahren

Die Frage, wer in der Schweiz als Flüchtling Asyl erhält, wird grundsätzlich auf Bundesebene nach schweizerischem Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) und nicht auf kantonaler Ebene geregelt.

  1. Asylgesuch: Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf ihr Gesuch hin Asyl. Das Gesuch kann gestellt werden in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ). an einer Schweizer Grenzkontrollstelle oder bei der Grenzkontrolle eines Schweizer Flughafens. Das dadurch gewährte Asyl schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz mit ein.
  2. Prüfung des Asylgesuchs: das Staatssekretariat für Migration ist zuständig für die Prüfung der Asylgesuche. Anerkannte Flüchtlinge erhalten meistens Asyl, sofern sie nicht verwerfliche Handlungen begangen haben oder die Sicherheit der Schweiz gefährden. Das Staatssekretariat für Migration klärt auch ab, ob ein anderer Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist (Dublin Abkommen). Ist die Schweiz zuständig, wird das ordentliche Asylverfahren eingeleitet, bei dem die Asylsuchenden ihre Fluchtgründe schildern und den Behörden Beweismittel unterbreiten können. Die Anhörung der Flüchtlinge dient als Grundlage für den Asylentscheid.
  3. (Quellen: Staatssekretariat für Migration SEM, Asylverfahren, bfm.admin.ch, Schweizerische Flüchtlingshilfe, das Asylverfahren, fluechtlingshilfe.ch, Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Migrationsamt, Asylrecht und Asylverfahren, ma.zh.ch).

Asylsuchende, deren Gesuch vom Staatssekretariat für Migration abgelehnt und demnach kein Asyl erhalten, müssen die Schweiz verlassen, sofern keine Wegweisungshindernisse bestehen (Rückführungsverbot gemäss Genfer Konvention, d. h. vorläufige Aufnahme in der Schweiz). Asylsuchende können gegen ablehnende Entscheide des Staatssekretariats für Migration grundsätzlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen.

Aufenthaltsstatus von Asylsuchenden

  1. Ausweis N (blau): für die Dauer des Asylverfahrens erhalten Asylsuchende den Ausweis N, der ihnen eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz erteilt.
  2. Der Ausweis B (beige) setzt eine Arbeitserlaubnis oder einen rechtsgültigen Zivilstand in der Schweiz voraus (Heirat mit Schweizer). Dieser Ausweis muss einmal im Jahr durch den Kanton erneuert werden. Anerkannte Flüchtlinge erhalten auch einen Ausweis B, mit Recht auf Familiennachzug. Flüchtlinge mit Ausweis B, die in ihr Herkunftsland zurückkehren werden nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt.
  3. Den Ausweis C (hellgelb) erhalten ausländische Personen, die sich mehrere Jahre mit Ausweis B in der Schweiz aufgehalten haben. Sie haben einen unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis sowie einen Rechtsanspruch auf Verlängerung und auf Familiennachzug. Anerkannte Flüchtlinge erhalten den Ausweis C fünf Jahre nach der Einreise in die Schweiz.
  4. Den Ausweis F (blau) erhalten Flüchtlinge mit einer vorläufiger Aufnahme (Wegweisung nicht durchführbar). Der Ausweis ist zwölf Monate gültig und kann allenfalls verlängert werden.

(Quellen: Migraweb, Leben in der Schweiz, Information und Onlineberatung, Aufenthaltsbewilligungen).

Autor: Reto Ramstein, Jurist

Weiterführende Linktipps zum Thema Flüchtlinge

 

You may also like

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen